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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen


der von Dorsch GmbH & Co. KG

Stand: 18.10.2021

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1. Allgemeines, Geltungsbereich, Änderungen der AGB, Definitionen

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1.1. Die von Dorsch GmbH & Co. KG ist eine Film-Produktionsfirma mit Sitz in Flensburg. Für Verträge zwischen der von Dorsch GmbH & Co. KG (nachfolgend wir, uns oder von Dorsch) und unseren Kunden (nachfolgend Du, Ihr oder Kunde) über die Erbringung von Dienstleistungen, Bereitstellung und Vermietung von Produktionsmitteln sowie Erstellung von (Film-)Werken (nachfolgend Leistungen) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB), sofern der Kunde nicht Verbraucher ist.

 

1.2. Deine Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur insoweit, als wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Diese AGB gelten insbesondere auch dann für Verträge mit Dir, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Regelungen in Deinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen. Eine vorbehaltlose Leistungserbringung durch uns stellt in diesem Fall keine ausdrückliche Zustimmung zu Deinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.

 

2. Vertragsschluss, Rücktrittsrecht, allg. Leistungserbringung

 

2.1. Unsere Angebote an Dich sind freibleibend. Es handelt sich hierbei um unverbindliche Aufforderungen an Dich, Deinerseits ein verbindliches Angebot abzugeben, indem Du uns gegenüber eine Bestellung aufgibst.

 

2.2. Durch die Beauftragung gibst Du uns gegenüber ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab, welches wir innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Eingang annehmen können. Die Annahme erfolgt durch Übersendung einer Bestätigungsmail oder des unterschriebenen Vertrages an Dich oder durch Erbringung der Leistungen Dir gegenüber.

 

2.3. Wir sind berechtigt, die zu erbringenden Leistungen selbst, durch verbundene Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder durch Unterauftragnehmer zu erbringen.

 

2.4. (Liefer-)Termine sind unverbindlich, wenn nicht etwas Abweichendes in mindestens Textform vereinbart ist. Stellt sich im Verlauf der Herstellung heraus, dass der vereinbarte Zeitplan nicht eingehalten werden kann, haben wir den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten. Sofern die Verzögerung durch Umstände verursacht wird, die der Auftraggeber oder ihm zurechenbare Dritte zu vertreten haben, insbesondere wenn erforderliche Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers nicht rechtzeitig erbracht werden, kann der vereinbarte Fertigstellungstermin entsprechend überschritten werden. Etwaige Mehrkosten aufgrund einer solchen Verzögerung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

2.5. Sind wir aufgrund der nicht richtigen und/oder nicht rechtzeitigen Belieferung durch unsere Zulieferer oder durch dauerhafte technische Störungen eines Unterauftragnehmers dauerhaft (mind. 3 Wochen) gehindert, die vertraglich geschuldeten Leistungen Dir gegenüber zu erbringen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern ein solches Leistungshindernis nicht durch uns zu vertreten ist. Gleiches gilt in Fällen von unvorhersehbaren Betriebsstörungen etwa durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrungen, Ausfall von Personal ohne Verschulden, behördlichem Eingreifen oder ähnlichen Ereignissen. Im Falle des Eintritts eines solchen Leistungshindernisses wirst Du unverzüglich von uns informiert. Soweit wir in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten wollen, werden wir unser Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Die bereits erbrachte Gegenleistung wird Dir unverzüglich zurückerstattet.

 

2.6. Soweit wir uns in Verzug befinden, kannst Du nach einer erfolglos verstrichenen, in Schriftform gesetzten Nachfrist von mindestens fünfzehn (15) Werktagen den Vertrag ganz oder teilweise kündigen. Bereits erbrachte Leistungen werden jedoch gemäß den vereinbarten Preisen  abgerechnet.

 

3. Allgemeine Preise, Zahlungsbedingungen, Preisanpassung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

 

3.1. Es gelten die in unserem Angebot angegebenen Preise. Diese verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, sofern die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde.

 

3.2. Wir sind berechtigt, einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Ein Vorschuss ist innerhalb von 7 Tagen nach dem Zugang des Vorschussverlangens bei Dir zur Zahlung fällig.

 

3.3. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem (Liefer-, Dreh-)Termin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die Mietpreise für Filmequipment, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerungen zu erhöhen.

 

3.4. Du bist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit Deine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

 

3.5. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts bist Du nur insoweit befugt, als Dein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

4. Herstellung von Film-Werken, Kosten

 

4.1. Die Herstellung eines Filmwerkes erfolgt auf der Grundlage eines von Dir vor Beginn der Herstellung genehmigten Konzeptes, Storyboards oder Drehbuches. Ist die Erstellung eines Drehbuches nicht vorgesehen, sind das vereinbarte Konzept und die Inhalte des Films spätestens bei Auftragserteilung auf andere Weise in mindestens Textform gemeinsam von uns und Dir festzulegen.

 

4.2. Sofern das Konzept, Storyboard oder Drehbuch nicht von uns erstellt wurde, so sicherst Du zu, dass keine der Produktion entgegenstehenden Rechte Dritter an den Werken besteht.

 

4.3. Wir werden uns an Deine Vorgaben halten, wobei die künstlerische und technische Gestaltung des Films uns obliegt. Für die sachliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit des Filminhalts trägst Du jedoch allein die Verantwortung, soweit Deine Vorgaben durch uns eingehalten wurden.

 

4.4. Nach Fertigstellung des Rohschnitts erhältst Du Gelegenheit, die vorläufige Fassung des Werkes einzusehen. Änderungswünsche sind uns unverzüglich – spätestens jedoch 4 Wochen nach Zugang der vorläufigen Fassung- mitzuteilen. Unterlässt Du dies, gilt der Inhalt der vorläufigen Fassung als genehmigt. Spätere Änderungswünsche inhaltlicher Art gehen zu Deinen Lasten, d.h. diese sind von Dir gesondert zu vergüten. Auf die Regelung in Ziffer 4.7 wird verwiesen.

 

4.5. Dreharbeiten beginnen frühestens nach Abschluss des Filmproduktionsvertrages und nach Herstellung der Verfügbarkeit der einzusetzenden Produktionsmittel. Drehstart und -reihenfolge stehen in unserem Ermessen. Wir werden Dich bzw. Deine Bevollmächtigten über Ort und vorgesehene Abläufe der Vorarbeiten, Aufnahmen und Nachbearbeitung angemessen unterrichten.

 

4.6. Im vertraglich vereinbarten Preis sind die gesamten Herstellungskosten enthalten, sofern der Film nach den bei Auftragserteilung bestehenden Vorgaben, insbesondere nach dem genehmigten Konzept, Storyboard oder Drehbuch hergestellt wird. Sofern nicht im Angebot gesondert ausgewiesen, sind Reisekosten im Preis nicht enthalten und von auf Nachweis gesondert zu erstatten.

 

4.7. Falls Du nach Vertragsschluss  Änderungen wünschen solltest, die insbesondere die zeitlichen Dispositionen, das Konzept, Storyboard oder Drehbuch oder bereits hergestellte Filmteile oder den fertigen Film betreffen, so gehen diese Änderungen zu Deinen Lasten und sind von Dir gesondert zu vergüten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Wir werden Dich unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen unterrichten.

 

4.8. Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den Produktionskosten nicht enthalten. Das Wetterrisiko trägst Du. Die Entscheidung darüber, ob das Wetter eine Produktion zulässt, liegt bei uns. Hieraus entstehende Mehrkosten sind auf Nachweis von Dir gesondert zu erstatten. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage, die nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von uns zurückzuführen sind.

 

5. Lieferung und Vermietung von Equipment

 

5.1. Sofern wir unseren Kunden Gegenstände wie Kameras, Requisiten und sonstige Gegenstände zur Unterstützung von eigenen Projekten überlassen, so finden die Grundsätze des Mietrechts gem. § 535 ff. BGB Anwendung.

 

5.2. Die Dir überlassenen Komponenten wie Kameras, Requisiten und sonstige Produktionsmittel unser Eigentum.

 

5.3. Bei Pflichtverletzungen Deinerseits, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der vermieteten / gelieferten Gegenstände zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; Du bist in diesen Fällen zur unverzüglichen Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, dies wird von uns ausdrücklich erklärt.

 

5.4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht im Zeitpunkt der Überlassung des Equipments an Dich oder Deine Erfüllungsgehilfen und bei vereinbarter Lieferung mit Übergabe der Ware an das beauftragte Transportunternehmen auf Dich über.

 

5.5. Bei der Vermietung von Produktionsräumen wird der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gem. § 536a Abs. 1 Als. 1 BGB ausgeschlossen. 

 

6. Abnahme

 

6.1. Abgeschlossene Filmprojekte müssen abgenommen werden. Die Abnahme erfolgt – soweit nicht anders vereinbart - nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

  • a) Wir teilen Dir die Abnahmereife der jeweiligen Leistung oder Teilleistung mit und übermitteln Dir eine Kopie des Filmwerks. 

  • b) Unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen ab Zugang des Filmwerkes, führst Du eine Abnahmeprüfung durch und teilst uns etwaige Beanstandungen unverzüglich mit.

  • c) Du bist zur Abnahme des abnahmereifen Filmwerks verpflichtet, insbesondere soweit der erstellte Film den Vorgaben des genehmigten Drehbuchs einschließlich etwaiger Änderungsvorgaben von Dir entsprechen und technisch und qualitativ denn allgemein anerkannten Standards genügt.

  • d) Wir die Abnahme von Dir berechtigterweise verweigert, werden wir die abnahmehindernden Mängel unverzüglich beseitigen und unsere Leistungen nach den vorstehenden Regelungen erneut zur Abnahme bereitstellen.

 

6.2. Wenn Du nicht unverzüglich i.S.v. 6.1b die Abnahme erklärst, sind wir berechtigt, Dir eine Frist von einer Woche zur Abgabe dieser Erklärung zu setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn Du innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels in Textform verweigerst. .

 

6.3. Ist nach der Beschaffenheit der Leistung die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der Abnahme die Erbringung der Leistung.

 

6.4. Wir sind berechtigt, Leistungen zurückzuhalten, wenn Du mit der Abnahme von Leistungen oder Teilleistungen oder Bezahlung abgenommener Leistungen in Verzug bist.

 

7. Änderungen der Leistungen durch Kunden

 

7.1. Sofern Du über die einzelvertraglich beschriebene Leistung hinausgehende oder weniger Leistungen (insb. individuelle Anpassungen) bzw. Terminverschiebungen wünschst oder solche Mehr- oder Minderleistungen bzw. Terminverschiebungen notwendig werden, bedürfen diese eines Nachtrags in Textform.

 

7.2. Sofern von uns abgegebene Nachtragsangebote nicht in Textform als verbindliche Vertragsgrundlage vereinbart sind, handelt es sich um unverbindliche Kostenvoranschläge.

 

8. Urheber- und Verwertungsrechte, Geheimhaltung

 

8.1. Wir behalten uns sämtliche Rechte an den von uns erstellten, Dir übergebenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Präsentationen, Konzepten, Drehbüchern und sonstigen Unterlagen vor. Deren Weitergabe durch Dich an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung.

 

8.2. Nach Fertigstellung des Filmwerkes und vollständiger Bezahlung der vereinbarten Kosten räumen wir Dir in dem vereinbarten zeitlichen und räumlichen Umfang die vereinbarten Nutzungsrechte an und aus dem Film ein, soweit sie uns selbst zustehen, von den Filmschaffenden übertragen worden sind oder in anderer Weise von dem Berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben sind.

 

8.3. Ist keine Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten getroffen worden, erhältst Du an den von uns erstellten Werken ein auf den mit Dir besprochenen Vertragszweck beschränktes einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Soweit nicht gesondert vereinbart, sind Zustimmungen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) sind durch Dich selbst einzuholen.

 

8.4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen),  auch über das Vertragsende hinaus als vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber nicht zu offenbaren, es sei denn, diese sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt oder eine Offenbarung ist erforderlich, um die Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein unbefugter Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

 

8.5. Die Vertragsparteien verpflichten sich, zugehende oder bekannt werdende Gegenstände i.S.d. Regelungen in Ziffer 8.4 nur ihren Mitarbeitern und Dritten i.S.d. Regelungen in Ziffer 8.4 zugänglich zu machen, die den Zugang zur Ausübung ihrer Aufgaben benötigen und diese Personen in gleichem Umfang zur auf die Geheimhaltung der Gegenstände i.S.d. Regelungen in Ziffer 8.4 zu verpflichten.

 

8.6. Wir sind berechtigt, den eigenen Firmennamen und/oder Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu Beginn oder zum Ende eines Filmwerks einzubinden und zu zeigen. Wir haben unabhängig von dem im Einzelfall übertragenen Nutzungsrecht in jedem Fall das Recht, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung vorzuführen und/oder vorführen zu lassen.

 

9. Haftungsbegrenzung

 

9.1. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde (d.h. eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Du regelmäßig vertraust und vertrauen darfst). In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

9.2. Unsere Haftung ist zudem beschränkt auf die maximal unter der jeweiligen Auftragsbestätigung pro Kalenderjahr zu bezahlende Vergütung.

 

9.3. Bei Datenverlust bspw. von Filmwerken, Drehbüchern und Konzepten ist unsere Haftung auf den Ersatz des Schadens begrenzt, der bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch Dich entstanden wäre.

 

9.4. Weitergehende Haftungsansprüche Deinerseits auf Schaden- oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.

 

9.5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Pflichtverletzungen von uns beträgt zwölf (12) Monate. Sie beginnt im Falle von Leistungen gem. Ziffer 4 mit der Abnahme.

 

9.6. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen (insb. Assistenzen, Schauspielern und anderen an der Produktion beteiligten Personen).

 

9.7. Die Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

 

9.8. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer von uns abgegebenen Garantie sowie in anderen Fällen, in denen das anwendbare Recht eine Haftungsbeschränkung nicht zulässt (z.B. Produkthaftungsgesetz). Sie gelten auch zugunsten des gesetzlichen Vertreters, der leitenden Angestellten oder der Erfüllungsgehilfen von uns.

 

9.9. Eine Änderung der Beweislast zu Deinem Nachteil ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden

 

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges

 

10.1. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

 

10.2. Diese Vereinbarung ist für die Parteien und ihre Rechtsnachfolger bindend. Keine Partei darf Rechte oder Pflichten aus dieser Vereinbarung ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten oder übertragen.

 

10.3. Erfüllungsort ist – sofern nichts anderes vereinbart - unser Sitz in Flensburg.

 

10.4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Flensburg.

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